22.3.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, sie indes vorab den Tatplan des Beschuldigten 1 umsetzte, was eine Strafreduktion von zwei Monaten zur Folge hat. Damit resultiert für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 16 Monate, welche – in Anbetracht des Umstandes, dass die Körperverletzung das eigentliche Handlungsziel war und vorliegend das konkret schwerste Delikt darstellt – mit 13 Monaten asperierend zu berücksichtigen. 22.4 Asperation für die mehrfache Nötigung