21.2.1). Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der erheblichen kriminellen Energie ist von einem mittelschweren objektiven Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszugehen. 22.3.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, sie indes vorab den Tatplan des Beschuldigten 1 umsetzte, was eine Strafreduktion von zwei Monaten zur Folge hat.