Die Beschuldigte lockte ihren Liebhaber, den Straf- und Zivilkläger, nach X.________ in die Wohnung, wo er über Stunden zahlreiche Schläge und Tritte einstecken musste, wobei er kaum Abwehrchancen hatte. Dass die Beschuldigte 2 selber keine körperliche Gewalt gegen den Straf-und Zivilkläger anwandte, ändert nichts daran, dass sie sich die entsprechenden Tathandlungen des Beschuldigten 1 als Mittäterin anrechnen lassen muss. Im Weiteren kann auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (siehe Ziff. 21.2.1).