Die Verletzungen dürften jedoch folgenlos abgeheilt sein und es waren keine grösseren medizinischen Eingriffe notwendig. Nicht mitberücksichtigt werden dürfen hier die Handlungen und Verletzungen mit dem Messer, da die Beschuldigte 2 von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen wurde. Die Art der Verletzungen ist insgesamt nicht zu bagatellisieren, jedoch noch als leicht zu würdigen. Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung aus. Die Beschuldigte lockte ihren Liebhaber, den Straf- und Zivilkläger, nach X.___