Die Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte 2 vorab den Tatplan des Beschuldigten 1 umsetzte, ihr selber dar Erfolg aber an sich unerwünscht war. Dieser Umstand rechtfertigt nach Ansicht der Kammer eine Reduktion der Strafe um zwei auf acht Monate. 22.2.3 Strafminderung zufolge Versuch Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen hinsichtlich des Beschuldigten 1 verwiesen werden (siehe Ziff. 21.2.3). Da der Versuch, den Straf- und Zivilkläger an die Grenze von Italien zu verbringen, nebst der Entführung nach X.________ und dem Festhalten in X._______