Sie war diejenige, welche mit dem Straf- und Zivilkläger Kontakt aufnahm, mit diesem ein Treffen vereinbarte und ihn – unter Vorspieglung falscher Tatsachen – nach X.________ lockte, wo das Opfer dann in die Fänge des Beschuldigten 1 geriet. Die Beschuldigte 2 leiste mithin ganz massgebliche Tatbeiträge. Ausgehend vom Beweisergebnis sowie den Ausführungen zur diesbezüglichen Strafzumessung beim Beschuldigten 1 erscheint auch hier eine Ausgangsstrafe von 10 Monaten als angemessen. 22.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz.