22.2 Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung und Entführung 22.2.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (siehe Ziff. 21.2.1); als Mittäterin hat sich die Beschuldigte 2 die Tathandlungen des Beschuldigten 1 anrechnen zu lassen. Zu berücksichtigen ist, dass die Tat ohne das Zutun der Beschuldigten 1 nicht möglich gewesen wäre. Sie war diejenige, welche mit dem Straf- und Zivilkläger Kontakt aufnahm, mit diesem ein Treffen vereinbarte und ihn – unter Vorspieglung falscher Tatsachen – nach X.______