Wie beim Beschuldigten 1 liegt auch bei der Beschuldigten 2 eine Deliktsmehrheit vor (einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfache Nötigung), wobei für sämtliche Taten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Demnach ist wiederum zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (hier Freiheitsberaubung und Entführung) festzusetzen, das einen Strafrahmen von Gelstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 aStGB). 22.2 Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung und Entführung