Hinsichtlich der weiteren Delikte, für welche theoretisch auch Geldstrafen möglich wären, erachtet die Kammer ebenfalls einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als verhältnismässig und schuldadäquat. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. dazu oben Ziff. 21.1). Wie beim Beschuldigten 1 liegt auch bei der Beschuldigten 2 eine Deliktsmehrheit vor (einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfache Nötigung), wobei für sämtliche Taten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.