61 Hinsichtlich der Strafart kann grundsätzlich vollumfänglich auf die Ausführungen hinsichtlich des Beschuldigten 1 verwiesen werden (siehe Ziff. 21.1). Wie nachfolgend noch zu zweigen sein wird, kann das Verschulden hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ohnehin nur mit einer Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden. Hinsichtlich der weiteren Delikte, für welche theoretisch auch Geldstrafen möglich wären, erachtet die Kammer ebenfalls einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als verhältnismässig und schuldadäquat.