22. Strafzumessung hinsichtlich der Beschuldigten 2 22.1 Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Die Beschuldigte 2 hat sich der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 aStGB), der mehrfachen Nötigung (Art. 181 aStGB) sowie der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 aStGB) schuldig gemacht.