Für 24 Monate wird der Strafvollzug aufgeschoben. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil wird auf zwei Jahre (gesetzliches Minimum; vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB) festgesetzt, zumal sich der Beschuldigte 1 seit dem Jahr 2015 bewährt hat. 21.9 Anrechnung der Polizeihaft Die vom Beschuldigten 1 ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird ihm auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).