er ist strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Insgesamt kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände keine negative Legalprognose ausgestellt werden, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten 1 wird insofern Rechnung getragen, als dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 und 3 aStGB nicht auf das Minimum (6 Monate), sondern auf 12 Monate festgesetzt wird. Für 24 Monate wird der Strafvollzug aufgeschoben.