42 N 8 f. und 21). Der Beschuldigte lebt – soweit ersichtlich – in geordneten Verhältnissen und geht mittlerweile einer geregelten Arbeit nach. Zur seiner Tochter pflegt er regelmässigen Kontakt im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts. Seine beiden Vorstrafen sind nicht einschlägig und liegen bereits über sechs Jahre und mehr zurück. Seit dem hier zu beurteilenden Vorfall hat er sich wohlverhalten; er ist strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.