Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Grenzwertproblematik hinzuweisen. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich des gesetzlichen Grenzwertes für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate), so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht es das, hat es diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5).