21.7 Fazit Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie der Reduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, d.h. von drei Jahren (zur Strafart siehe oben Ziff. 21.1). Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Grenzwertproblematik hinzuweisen.