Die Redaktion der erstinstanzlichen Urteilsbegründung dauerte nochmals rund 11 Monate. Schliesslich nahm nunmehr auch das Berufungsverfahren wiederum mehrere Monate in Anspruch; die Berufungsverhandlung fand im August 2021 statt. Seit der Verfahrenseröffnung im Mai 2015 vergingen bis zur Berufungsverhandlung im August 2021 demnach fast 6 Jahre. Jedenfalls in der Gesamtbetrachtung wurde im vorliegenden Verfahren dem Beschleunigungsgebot nicht Genüge getan. Dies ist im Umfang von 4 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 21.7 Fazit Strafmass