Er verhielt sich im Strafverfahren zwar stets anständig und korrekt, zeigte sich aber weder besonders kooperativ noch geständnisbereit. Einsicht und Reue blieben folglich bis zuletzt aus, was ebenfalls neutral zu werten ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 21.6 Zeitablauf und Beschleunigungsgebot Die vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich Mai 2015 zugetragen. Das Strafverfahren wurde zeitnah am 15. Mai 2015 eröffnet.