Weiter hat der Beschuldigte 1 – wie die Vorinstanz zutreffend feststellt – nach der Tat versucht, sich ein falsches Alibi zu verschaffen. Gegenüber den Strafbehörden hat sich der Beschuldigte 1 aber nie auf dieses Alibi berufen, sondern zugegeben, dass er sich am Tatort befunden hat. Auch dieser Umstand wirkt sich daher nicht straferhöhend aus. Neutral zu werten ist schliesslich auch das weitere Verhalten des Beschuldigten 1 im Strafverfahren. Er verhielt sich im Strafverfahren zwar stets anständig und korrekt, zeigte sich aber weder besonders kooperativ noch geständnisbereit.