Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten 1 nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte 1 nach der Tat «Beweismaterial vernichtet» hat (blutige Schuhe putzen, duschen, entsorgen der blutigen Lappen sowie des Handys des Straf- und Zivilklägers usw.), was indes dem normalen Verhalten eines Täters entspricht und daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Weiter hat der Beschuldigte 1 – wie die Vorinstanz zutreffend feststellt – nach der Tat versucht, sich ein falsches Alibi zu verschaffen.