Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 660, S. 76 f.). Der Beschuldigte verfügt zwar über zwei Vorstrafen, welche jedoch nicht einschlägig sind und mehrere Jahre zurückliegen. Sie wirken sich daher nicht straferhöhend aus. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten 1 nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten.