Diese Einzelstrafe ist – in Anbetracht des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs dieses Delikts zu den anderen Delikten sowie des Umstands, dass die Schläge/Tritte bereits bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtig wurden – (lediglich) im Umfang von 6 Monat zur Gesamtstrafe zu asperieren. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich damit – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf insgesamt 40 Monate Freiheitsstrafe. 21.5 Täterkomponenten Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.