21.4.3 Fazit Mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Diese Einzelstrafe ist – in Anbetracht des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs dieses Delikts zu den anderen Delikten sowie des Umstands, dass die Schläge/Tritte bereits bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtig wurden – (lediglich) im Umfang von 6 Monat zur Gesamtstrafe zu asperieren.