58 21.4.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Betreffend die Beweggründe gilt dasselbe wie bei den vorangegangenen Tatbeständen (vgl. Ziff. 21.2.2 und 21.3.2): Der Beschuldigten wollte den Straf- und Zivilkläger, Liebhaber seiner Ehefrau, erniedrigen und demütigen. Die niedrigen Beweggründe wirken sich straferhöhend aus. Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen. 21.4.3 Fazit