Zudem wurden diese Handlungen teilweise (etwa das Füsse küssen) gefilmt. Weiter wurde der Straf- und Zivilkläger über mehrere Stunden unter wiederholtem Schlagen mehrfach dazu aufgefordert, verschiedene Fragen über die Beziehung und die sexuellen Kontakte zur Beschuldigten 2 beantworten, dem Beschuldigten 1 das Mobiltelefon auszuhändigen und die Zugangsdaten für den Facebook-Account bekanntzugeben. Das objektive Tatverschulden ist erheblich.