Sowohl das Nötigungsmittel (Gewalt) als auch die verlangten Handlungen sprechen für ein erhebliches Tatverschulden: So wurde der Straf- und Zivilkläger unter Verabreichung von Tritten/Schlägen und unter Androhung von weiterer Gewalt u.a. gezwungen, wie ein Hund zu bellen, sein Blut vom Boden aufzuwischen und die Füsse des Beschuldigten 1 zu küssen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Strafund Zivilkläger nackt war, als er diese erzwungenen Handlungen vornehmen musste. Zudem wurden diese Handlungen teilweise (etwa das Füsse küssen) gefilmt.