Damit resultiert für dieses Delikt im Ergebnis eine Strafe von 8 Monaten. Von diesen 8 Monaten sind – angesichts der räumlichen und zeitlichen Nähe zur versuchten schweren Körperverletzung resp. des Umstandes, dass die Freiheitsberaubung und Entführung eine Nebenfolge der anderen Delikte war – 4 Monate asperierend zu berücksichtigen. 21.4 Asperation für die mehrfache Nötigung 21.4.1 Objektives Tatverschulden Sowohl das Nötigungsmittel (Gewalt) als auch die verlangten Handlungen sprechen für ein erhebliches Tatverschulden: