Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist der tatbestandsmässige Erfolg vorgängig in greifbare Nähe gerückt, wurde der Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten 1 doch nicht nur zum Auto geführt, sondern wurde von der Beschuldigten 2 auch die Kindersicherung aktiviert, um eine Flucht des Straf- und Zivilklägers während der Fahr verhindern zu können. Es rechtfertigt sich daher keine deutliche Strafmilderung, zumal das Delikt teils vollendet wurde. Angezeigt erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 2 Monate. Damit resultiert für dieses Delikt im Ergebnis eine Strafe von 8 Monaten.