Der Umstand, dass es hinsichtlich des Verbringens des Straf- und Zivilklägers an die Grenze von Italien lediglich beim Versuch blieb, ist einzig der Flucht des Straf- und Zivilklägers zu verdanken. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist der tatbestandsmässige Erfolg vorgängig in greifbare Nähe gerückt, wurde der Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten 1 doch nicht nur zum Auto geführt, sondern wurde von der Beschuldigten 2 auch die Kindersicherung aktiviert, um eine Flucht des Straf- und Zivilklägers während der Fahr verhindern zu können.