21.3.3 Strafminderung zufolge Versuch Im Weiteren ist hier wiederum der Versuch als verschuldensunabhängiger Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Der Umstand, dass es hinsichtlich des Verbringens des Straf- und Zivilklägers an die Grenze von Italien lediglich beim Versuch blieb, ist einzig der Flucht des Straf- und Zivilklägers zu verdanken.