57 Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. Für das vollendete Delikt erscheint eine Ausgangsstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 21.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm darum, seinem Nebenbuhler eine Lektion zu erteilen. Es wäre dem Beschuldigten 1 ohne weiteres möglich gewesen, auf die Tat zu verzichten. Diese Faktoren sind allesamt neutral zu werten. 21.3.3 Strafminderung zufolge Versuch