In der Summe reduzieren die subjektiven Tatkomponenten das Verschulden des Beschuldigten. Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Für das vollendete Delikt wäre von einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten auszugehen. 21.2.3 Strafminderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Liegt ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 aStGB ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindest-