Beweggrund für die Tat war die Bestrafung und Demütigung des Nebenbuhlers bzw. die «Widerherstellung der Ehre» des Beschuldigten 1. Er wollte seine Macht demonstrieren und den Straf- und Zivilkläger mit den Schlägen bestrafen, einschüchtern und demütigen. Diese Beweggründe erhöhen das Verschulden. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln deutlich verschuldensmindernd aus. Die niedrigen Beweggründe andererseits führen zu einem etwas erhöhten Verschulden. In der Summe reduzieren die subjektiven Tatkomponenten das Verschulden des Beschuldigten.