Eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sein Handeln schwere Körperverletzungen nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direkt vorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Verschulden. Beweggrund für die Tat war die Bestrafung und Demütigung des Nebenbuhlers bzw. die «Widerherstellung der Ehre» des Beschuldigten 1.