Das Verhalten des Beschuldigten 1 ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Fazit objektive Tatkomponenten Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der erheblichen kriminellen Energie wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem mittelschweren objektiven Verschulden im unteren Bereich und damit von einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszugehen. 21.2.2 Subjektive Tatkomponenten Dem Beschuldigten ging es darum, dem Straf- und Zivilkläger eine Lektion zu erteilen. Eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel.