Vielmehr wurde der Straf- und Zivilkläger im Schlafzimmer in der Wohnung in X.________ umgehend körperlich angegriffen. Der Straf- und Zivilkläger wurde über mehrere Stunden immer wieder geschlagen. Der Beschuldigte 1 scheute sich nicht, über längere Zeit auf das wehrlose und ihm körperlich unterlegene Opfer einzuschlagen. Teils, wenn auch nur kurz und am Rande, setzte der Beschuldigte zudem ein Messer ein. Das Verhalten des Beschuldigten 1 ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie.