Die einzelnen Schläge und Tritte gegen den Kopf, welche den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung begründeten, liegen bei isolierter Betrachtung im unteren Verschuldensbereich. Letztendlich führten sie zur Bejahung der entsprechenden Qualifikation, während durchaus Vorgehen mit höheren Risiken von lebensgefährlichen Verletzungen denkbar sind. Der Beschuldigte ging mit erheblicher krimineller Energie vor. Auch wenn die versuchte schwere Körperverletzung nicht vorab geplant war, so war es das «Verprügeln», d.h. eine einfache Körperverletzung, durchaus. Einige Tage vor der Tat ha-