Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der versuchte schweren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die einzelnen Schläge und Tritte gegen den Kopf, welche den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung begründeten, liegen bei isolierter Betrachtung im unteren Verschuldensbereich.