Die Verletzungen, die hier im Raum standen, hätten schwer wiegen können. Durch die Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers bestand eine Gefahr erheblicher Schädelund Hirnverletzungen, zumal dieser teils am Boden kauerte bzw. lag und die Angriffe kaum abwehren konnte. Schliesslich hätte der Straf- und Zivilkläger durch das Vorgehen des Beschuldigten ein Auge verlieren können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der versuchte schweren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen.