Eine Spitalentlassung war nach rund vier Tagen unter Verordnung von Schmerzmedikamenten möglich; die Verletzungen dürften folgenlos abgeheilt sein. Nebst der Schmerztherapie und der Wundversorgung waren keine grösseren medizinischen Eingriffe notwendig. Ins Gewicht fällt vorliegend die Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit des Opfers. Die Verletzungen, die hier im Raum standen, hätten schwer wiegen können.