2018, N. 4 f. zu Vor Art. 122). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist, dass der Straf- und Zivilkläger immerhin zahlreiche Verletzungen erlitten hat, unter anderem einen Rippenserienbruch. Eine Spitalentlassung war nach rund vier Tagen unter Verordnung von Schmerzmedikamenten möglich;