Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen. 21.2 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 21.2.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (TRECH- SEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu