54 Demnach ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB aufgrund der weiteren Delikte (Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung) angemessen zu erhöhen. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen.