Auch vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als zweckmässig. Die Kammer erachtet es daher als verhältnismässig, auch für die Freiheitsberaubung und Entführung sowie die mehrfache Nötigung je eine Freiheitsstrafe auszusprechen und diese in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen