Dies ist vorliegend der Fall: Das Aussprechen einer Geldstrafe für die sachlich und eng miteinander verknüpften Einzeltaten (Nötigung und Freiheitsberaubung/Entführung mit der versuchten schweren Körperverletzung) erscheint vorliegend in Anbetracht der Gesamtumstände (Gesamtverschulden des Beschuldigten 1) nicht mehr als schuldadäquat und verhältnismässig. Hinzu kommt, dass die Geldstrafe beim Beschuldigten 1, welcher in prekären finanziellen Verhältnissen lebt, nicht resp. kaum vollzogen werden könnte. Auch vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als zweckmässig.