1 aStGB); hinsichtlich dieser Delikten wären theoretisch auch Geldstrafen möglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Gesamtstrafenbildung in Anwendung der konkreten Methode – wie oben erwähnt – jedoch nach wie vor möglich, wenn im konkret zu beurteilenden Fall und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr schuladäquat und zweckmässig erscheint (vgl. dazu oben Ziff. 20 sowie BGE 144 IV 217 E. 4.3). Dies ist vorliegend der Fall: