Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, kann für die versuchte schwere Körperverletzung das Verschulden nur mit einer Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden. Die Taten der Nötigung sowie der Freiheitsberaubung und Entführung geschahen im Rahmen desselben Vorfalls wie die versuchte schwere Körperverletzung. Diese Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 180 Abs. 1, 181, 183 Ziff. 1 aStGB); hinsichtlich dieser Delikten wären theoretisch auch Geldstrafen möglich.