Obwohl methodisch zuerst die Strafe für jedes einzelne Delikt festzusetzen und erst danach deren Strafart zu bestimmen wäre (vgl. dazu oben Ziff. 20 sowie BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3), kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer für sämtliche Delikte die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, kann für die versuchte schwere Körperverletzung das Verschulden nur mit einer Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden.