122 aStGB, der Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht. Grundsätzlich ist innerhalb dieses Rahmens die (Gesamt)Strafe festzusetzen, sofern mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. nachfolgend). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (wie hier Art. 49 Abs. 1 aStGB und Art. 22 Abs. 1 aStGB) nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).