53 21. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 21.1 Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Der Beschuldigte 1 hat sich der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB), der mehrfachen Nötigung (Art. 181 aStGB) sowie der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 aStGB) schuldig gemacht. Die höchste abstrakte Strafdrohung findet sich im vorliegenden Fall in Art. 122 aStGB, der Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht.